Zehn Thesen zur Orientierung des rechtswissenschaftlichen Studiums auch am Anwaltsberuf
Die Diskussion über die Juristenausbildung wird zur Zeit intensiv in Politik, Richterschaft, Anwaltschaft und Universität geführt. Die nachfolgenden Thesen sind aus dem Universitätsarbeitskreis Anwaltsorientierte Juristenausbildung hervorgegangen, der sich nach einer Tagung der Hans Soldan Stiftung zu diesem Thema in Hannover gebildet und am 20.09.1999 dort getagt hatte.
Die hiermit vorgelegte Fassung baut auf dabei geleistete Vorarbeiten auf und ist unter Beteiligung der Mitglieder des Arbeitskreises aus Bielefeld, Hannover, Heidelberg und Köln entstanden. Die Thesen richten sich auf das Universitätsstudium und werden unabhängig davon zur Diskussion gestellt, ob es zu einer Änderung des Aufbaus und der Stufung der Juristenausbildung kommt.
1. Ziel des Universitätsstudiums sind berufsfähige, mit juristischer Urteilskraft ausgestattete Juristinnen und Juristen
Berufsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, sich in die praktische Tätigkeit einzuarbeiten und dabei im Laufe des Berufslebens auch wechselnden Anforderungen gerecht zu werden. Hierzu vermittelt die Universität in einer wissenschaftlichen Ausbildung methodische Fertigkeiten und grundlegende Rechtskenntnisse.
2. Das Universitätsstudium muss die Perspektiven von der bislang allein angestrebten Befähigung zum Richteramt hin zur Anwaltstätigkeit erweitern
Mehr als drei Viertel der Absolventen drängen freiwillig oder der Not gehorchend in den Anwaltsberuf. Dort wird der überwiegende Teil der Mandate ohne Inanspruchnahme von Gerichten erledigt. Das auf den Richter orientierte Studium bereitet hierauf nicht ausreichend vor. Um Berufsfähigkeit zu erreichen, muss schon die Universitätsausbildung die Fundamente für eine methodisch abgesicherte Tätigkeit im Bereich von Rechtsberatung und Rechtsgestaltung legen. Hiermit wird nicht nur auf den Anwaltsberuf, sondern beispielsweise auch auf die Tätigkeit als Notar oder Unternehmensjurist vorbereitet.
3. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen den Einbezug der anwaltlichen Perspektive, die nicht an die Stelle, sondern zur richterlichen Perspektive hinzutritt
Nach § 5 a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes ist die Rechtsberatung gleichwertiger Studieninhalt neben der Rechtsprechung und Verwaltung. Diese Aussage gilt für alle Studieninhalte, also auch für Pflicht- und Wahlfächer.
4. Die Anwaltsorientierung kann nicht der Ausbildung außerhalb der Universität allein überlassen bleiben
Die wissenschaftliche Vermittlung methodischer Grundlagen kann nur an der Universität geleistet werden. Die praktische Ausbildungsphase ist bereits jetzt überfordert mit der Aufgabe, die über das ganze Studium eingeprägte einseitige Ausrichtung auf das Richteramt nachträglich ergänzend zu revidieren. Die Arbeitsteilung zwischen Studium und nach universitärer Ausbildung darf nicht Richterorientierung hier und Anwaltsperspektive dort bedeuten. Das Studium muss Methodik und rechtliche Grundlagen für alle Bereiche und alle Professionen vermitteln; in der nächsten Ausbildungsphase folgen die für den Beruf erforderlichen Spezialkenntnisse.
5. Die Orientierung der Ausbildung auch am Anwaltsberuf bedeutet keine Vermehrung des Pflichtstoffes
Die Erweiterung der Ausbildungsperspektiven vollzieht sich im Rahmen des bestehenden Pflichtstoffes. Über die Berufsfähigkeit der Studierenden entscheidet nicht in erster Linie der Umfang des gelernten Stoffes. Wichtig sind wissenschaftliche Arbeitsmethoden, um unbekannte Sachverhalte zu bewältigen und mit dem Wandel der Rechtsordnung Schritt zu halten.
6. Die anwaltsorientierte Ausbildung muss sich gleichermaßen auf das Bürgerliche Recht, das Öffentliche Recht und das Strafrecht erstrecken
Die im Studium zu berücksichtigende rechtsberatende Praxis umfasst folgende Bereiche: Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, die Rechtsgestaltung, die konfliktvermeidende und streitschlichtende Beratung im Privaten und Öffentlichen Recht sowie die Strafverteidigung.
7. Grundlagenfächer und Wahlfächer dienen der wissenschaftlichen Vertiefung auch unter anwaltlicher Perspektive
Der besondere Ansatz von Rechtsberatung, Interessenvertretung und Rechtsgestaltung muss in den Grundlagenfächern (insbes. der Methodenlehre) berücksichtigt und in den Wahlfächern vertieft werden. Die Handlungskonzepte des Rechtsberaters müssen wissenschaftlich reflektiert und aufgearbeitet werden; dabei sind auch die Nachbardisziplinen einzubeziehen.
8. Der Umgang mit dem offenen Sachverhalt kennzeichnet die praktische Arbeit; auch hierfür sind im Studium methodische Grundlagen zu legen
Während an der Universität die Beschäftigung mit Rechtsfragen überwiegt und Aufgaben mit feststehenden Tatsachen gestellt werden, sieht sich der Praktiker in aller Regel streitigen oder offenen Sachverhalten gegenüber. Auch darauf muss die Universität methodisch vorbereiten; denn die Arbeit am Sachverhalt wird durch Rechtskenntnisse gesteuert. Diese Verknüpfung von rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen ist bereits im Studium an praxisnahen Aufgabenstellungen zu üben.
9. In den Prüfungsordnungen muss die Anwaltsorientierung unbedingt und detailliert verankert werden; dies betont auch die Verantwortung der Bundesländer und der Fakultäten
Gelernt wird nur, was auch geprüft wird. Dies ist angesichts der Appelle, kürzer zu studieren, ein durchaus rationales Vorgehen der Studierenden. Es reicht daher nicht aus, mit Anwaltsorientierung zu lehren, entsprechend muss auch im Studium und im Examen geprüft werden. Um dies zu erreichen, dürfte in den meisten Bundesländern eine Änderung der Prüfungsordnung erforderlich sein, dies zeitgleich mit dem Ziel, die Mitverantwortung der Fakultäten und der Bundesländer auch für die Übernahme etwaiger Mehrkosten- zu unterstreichen.
10. Auch die anwaltsorientierten Ausbildungselemente des Universitätsstudiums sind von den Hochschullehrerinnen und Lehrern zu verantworten
Die Reflexion methodischer Grundlagen muss ergebnisoffen und ohne Bindung an bestimmte Berufs- oder Interessengruppen möglich sein. Die Verantwortung für die wissenschaftliche Vorbereitung auch auf den Anwaltsberuf liegt daher in letzter Instanz bei denjenigen, die hauptamtlich an der Universität lehren. Andererseits lässt sich der Praxisbezug nur in Kooperation mit Lehrbeauftragten aus Anwaltschaft und Notariat herstellen. Ihre Mitwirkung an gemeinschaftlichen Lehrveranstaltungen ist unverzichtbar; ihnen soll auch die Verantwortung für eigene Lehrveranstaltungen übertragen werden.