Satzung der Hans Soldan Stiftung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Hans Soldan Stiftung“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts i.S.v. § 1 Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen; sie hat ihren Sitz in Essen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der Stiftung ist es, die Aus- und Fortbildung von Rechtsanwälten und Notaren sowie von Referendaren und Studenten, die den Beruf des Rechtsanwalts anstreben, sowie von Angestellten und Auszubildenden der Rechtsanwälte und Notare zu fördern.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Zuschüssen an gemeinnützige Körperschaften, die zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke
a) die Aus- und Fortbildung des geförderten Personenkreises oder
b) eine unabhängige und praxisorientierte Forschung zu den
Binnenstrukturen der Anwaltschaft, zu Entwicklungen auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt und zu berufsrechtlichen Fragestellungen betreiben.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen unbeschadet der Regelung gemäß § 8 Abs. (3) dieser Satzung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 3 Vermögen der Stiftung
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt 25 Mio. € (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro).
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Ebenso gehören zum Stiftungsvermögen Ergebnisse, die nicht aus der laufenden Vermögensverwaltung, sondern aus der Umschichtung des Vermögens entstehen, es sei denn, es handelt sich um Gewinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S.v. § 14 Abgabenordnung. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Die Beschlussfassung hierüber obliegt dem Vorstand und Aufsichtsrat.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen erfolgt ohne Anspruch auf eine Vergütung. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann der Aufsichtsrat dabei eine in ihrer Höhe angemessene monatliche Aufwandspauschale beschließen, die jeweils zum Monatsende zur Zahlung fällig wird. Ferner kann der Aufsichtsrat für seine Mitglieder als Entschädigung für deren Zeitaufwand und Arbeitseinsatz eine angemessene Pauschale beschließen. Die Pauschalen für die Aufsichtsratsmitglieder sind jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres (und der Höhe nach gegebenenfalls zeitanteilig bei nur zeitweiser Mitgliedschaft in dem Organ) zur Zahlung fällig.
(3) Mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte nach der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung führt. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Der Geschäftsführer hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters i.S.d. § 30 BGB.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren, höchstens drei Vorstandsmitgliedern, die vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden, der auch ihre Zahl und die jeweilige Amtsdauer bestimmt. Beim Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden des Vorstands bestellen.
(2) Vorstandsmitglieder scheiden jeweils mit Vollendung ihres 70. Lebensjahres aus dem Vorstand aus.
(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die ausscheidenden Mitglieder des Vorstands jeweils bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Stiftung allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten; der Aufsichtsrat kann jedoch einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungs-befugnis erteilen. Der Aufsichtsrat ist auch ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder generell oder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen bzw. die Erteilung zu widerrufen.
(5) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, der von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Anlehnung an § 317 HGB zu prüfen ist; über das Ergebnis der Prüfung ist dem Aufsichtsrat zu berichten und der Vorstand hat den geprüften und festgestellten Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht unaufgefordert der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(6) Sind mehrere Vorstandmitglieder bestellt, entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).
§ 6 Mitglieder des Aufsichtsrats; Amtsdauer
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die durch übereinstimmenden Beschluss ein weiteres Aufsichtsratsmitglied ernennen können. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, er kann einen Stellvertreter wählen.
(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist stets der jeweilige Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer oder ein von ihm ernannter Rechtsanwalt. Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats ist stets der jeweilige Präsident des Deutscher Anwaltverein e.V. oder ein von ihm ernannter Rechtsanwalt. Das dritte Aufsichtsratsmitglied ist von den Nachkommen des Stifters, Rechtsanwalt am Reichsgericht Hans Soldan, ernannt. Es hat für den Fall seines Ausscheidens seinen Nachfolger im Aufsichtsrat zu ernennen und jeder dieser Nachfolger hat bei seinem Amtsantritt als Aufsichtsratsmitglied für den Fall seines Ausscheidens seinen Nachfolger zu ernennen und Entsprechendes gilt, wenn ein Nachfolger vor dem Ausscheiden des Aufsichtsratsmitglieds, das ihn ernannt hat, wegfällt. Falls entgegen dieser Regelung ein Nachfolger für ein ausscheidendes Mitglied des Aufsichtsrats nicht ernannt sein sollte, wird es von den anderen Aufsichtsratsmitgliedern möglichst aus dem Kreis der Nachkommen von Hans Soldan ernannt. Das vierte Aufsichtsratsmitglied wird jeweils von der Medien Union GmbH Ludwigshafen mit Sitz in Ludwigshafen ernannt.
(3) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder ist vorbehaltlich Abs. (4) zeitlich nicht begrenzt; die Abberufung durch den Ernennungsberechtigten oder die Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern kann jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden jeweils mit Vollendung ihres 70. Lebensjahres aus dem Aufsichtsrat aus. Die Amtszeit endet jedoch nicht vor Beendigung der Sitzung des Aufsichtsrats, die der Vollendung des 70. Lebensjahres des Mitgliedes des Aufsichtsrats folgt.
§ 7 Beschlussfassung im Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Eine Stimmenthaltung ist ohne Einfluss auf die Beschlussfähigkeit.
(3) Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats daran gehindert, an einer Beschlussfassung teilzunehmen, so kann er ein anderes Aufsichtsratsmitglied in Textform (§ 126b BGB) bevollmächtigen, für ihn das Stimmrecht bei den Beschlussfassungen, an deren Teilnahme er verhindert ist, auszuüben.
(4) Im Übrigen gibt sich der Aufsichtsrat seine Geschäftsordnung selbst.
§ 8 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Führung der Geschäfte durch den Vorstand zu überwachen und kann sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Stiftung vom Vorstand Berichte erstatten lassen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Stiftung einsehen und prüfen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten und von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss zu prüfen. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt; der Aufsichtsrat kann jedoch in Übereinstimmung aller seiner Mitglieder den Jahresabschluss anderweitig, d.h. inhaltlich abweichend von der Vorlage des Vorstandes, feststellen.
(3) Vorstand und Aufsichtsrat können in Übereinstimmung aller Mitglieder beschließen, die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise gemäß § 58 Nr. 6 und 7 AO in Rücklagen einzustellen, anzusammeln oder im Jahr des Zuflusses zu verwenden.
(4) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat durch seinen Vorsitzenden die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Der Aufsichtsrat kann in Übereinstimmung aller Mitglieder und – soweit gesetzlich erforderlich – mit Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde die Stiftungssatzung ändern; der ausschließlich gemeinnützige Zweck der Stiftung muss aber bewahrt bleiben. Aufsichtsrat und Vorstand können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Bildung, insbesondere der Aus- und Fortbildung von Rechtsanwälten, Notaren und Referendaren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 10 Finanzamt, Stiftungsaufsicht
(1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen.
(2) Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungs-erfordernisse sind zu beachten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
Stuttgart, 06. November 2015